§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “Verein für eine Nachhaltige Digitale Gesellschaft”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen “Verein für eine Nachhaltige Digitale Gesellschaft” e.V. führen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Verein ist die Bildung.
Insbesondere geht es um die Erklärung und Veranschaulichung der 17 Nachhaltigkeitsziele (SDG’s) der Vereinten Nationen sowie der Ziele zur Resilienz bis 2050. Der Verein folgt dem Leitbild der Universität Hamburg „Innovating und Cooperating for a Sustainable Future“ und bietet Bildungsinhalte zur systematischen Bearbeitung der „Sustainable Development Goals“ (SDGs). Die SDGs als Teil der Agenda 2030 wurden 2015 auf einem Gipfel der Vereinten Nationen von allen Mitgliedsstaaten verabschiedet und drücken die Überzeugung der internationalen Staatengemeinschaft aus, dass sich die globalen Herausforderungen nur gemeinsam lösen lassen. Die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung mit ihren 169 Unterzielen berücksichtigen dabei alle drei Dimensionen der Nachhaltigkeit – Soziales, Umwelt und Wirtschaft.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Entwicklung eines „Haus der Nachhaltigkeit“, in dem alle 17 Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen visuell und bildungsnah erklärt und über Seminare vertieft werden,
- die Veranschaulichung der 17 Ziele auf Bühnen und Veranstaltungsorten mit den Möglichkeiten der darstellenden und digitalen Kunst sowie
- die Entwicklung von Projekten in Stadtvierteln, die aufklären und anleiten, wie die 17 Ziele in Nachbarschaften im Alltag umgesetzt und nachhaltig gelebt werden können.
Die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Vereinen und Institutionen mit ähnlichen Zielen wird aktiv gesucht.
(3) Der Verein erfüllt seine Ziele und Aufgaben überparteilich und unabhängig von Regierungen und Weltanschauungen nach freiheitlich-demokratischen Grundsätzen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die den Vereinszweck unterstützt und in Übereinstimmung mit allen für sie gültigen gesetzlichen lokalen, regionalen und nationalen Bestimmungen handelt. Zudem können natürliche und juristische Personen Fördermitglied werden, die in diesem Bereich geschäftlich oder gesellschaftlich aktiv sind. Fördermitglieder haben im Gegensatz zu ordentlichen Mitgliedern Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.
(2) Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet hierüber nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist möglich.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam (Aufnahme).
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung einen beratenden Beirat ernennen.
(5) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(6) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es (a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat, insbesondere durch nicht gesetzeskonforme Handlungen oder (b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat oder (c) die Bedingungen für eine Mitgliedschaft nach §4.1 nicht mehr erfüllt oder den
Vereinszweck nicht mehr unterstützt.
(7) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, vor der Beschlussfassung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Gegen den
Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(8) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(9) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine
Mitarbeit zu unterstützen.
(10) Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum
sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge in Höhe von 1€ pro Mitglied pro Monat erhoben. Der Beitrag für Fördermitglieder beträgt 100€ pro Fördermitglied pro Monat. Die Höhe der Jahresbeiträge wird in der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu vier weiteren Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
§ 8 Vergütung für Vereinstätigkeit
Vorstands- und Beiratstätigkeit werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Mitgliedern des Vorstandes und der Beiräte kann für die Tätigkeit im Verein im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichlichkeiten eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung und über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im
Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse i n Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über Strategie und Aufgaben des Vereins, Beteiligungen, Aufnahmen von Darlehen, Beiträge, alle Geschäftsordnungen des Vereins, Satzungsänderungen sowie Auflösung des Vereins.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt
dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich oder per Email bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage
allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail mit einer Frist von vier Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt.
Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen oder schriftlich abstimmenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Zur Auflösung, Umbenennung oder Satzungsänderung ist eine zweidrittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen, die
von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Auflösung
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung.
(2) Liquidatoren sind der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter/-in, hilfsweise der/die Kassenwart/-in, in gemeinschaftlicher Vertretung, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 13 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung können von den Mitgliedern folgende Daten erhoben werden:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und E-Mailadresse.
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung
widersprochen haben.
Vorstehende Satzung wurde am 06.01.2020 errichtet.
Unterschriften
- Heiko Wandrey, Vorstandsvorsitzender
- Jörg Pensberg, 2ter Vorstandsvorsitzender
- Wladimir Hylton, Schatzmeister
- Holly Hylton
- Jannette Flores
- Marc Buckley
- Konrad Gulla
- Daniele Marconi
- Thorsten Bauer
- Norbert Aust
- Tobias Wursthorn
- Stephan Schlüter
- Dominik Lorenzen
- Dieter Wendelborg